Informationen zur Notbetreuung

06.11.2020

Auszug aus:

Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-VirusVom 17. April 2020 geändert durch Artikel 1 der VO vom 24.04.2020 (Nds. GVBl. S. 82) gilt ab 27.04.202

 

3Die Notbetreuung ist auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. 4Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. 5Ausgenommen ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie drohender Kündigung odererheblichem Verdienstausfall.

 

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                                                                                                 Stand Nov 2020

Auszug aus  

https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/basisinformationen_zu_covid_19_corona/fragen_und_antworten_zu_einrichtungsschliessung_und_notbetreuung_fur_schulen/fragen-und-antworten-zu-einrichtungsschliessung-und-notbetreuung-fur-schulen-186236.html

 

NOTBETREUUNG

Für wen ist die Notbetreuung gedacht?

In der Notbetreuung sind zum einen alle Kinder aufzunehmen, die auch bisher im Rahmen der Notbetreuung berücksichtigt wurden (Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil in sog. kritischen Infrastrukturen tätig ist, sowie Härtefälle).

Nach der Erweiterung der verordnungsrechtlichen Grundlage sind überdies Kinder einer Erziehungsberechtigten bzw. eines Erziehungsberechtigten, die/der in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, aufzunehmen, sofern die Erziehungsberechtigte oder der Erziehungsberechtigte in betriebsnotwendiger Stellung tätig ist.

Ferner können bei den besonderen Härtefällen auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:

  • drohende Kindeswohlgefährdung,
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
  • gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
  • drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall.

Für welche Berufszweige kann im Einzelfall die Möglichkeit der Kinderbetreuung in einer Notfallgruppe eröffnet sein?

Bislang waren bereits Kinder in die Notbetreuung aufzunehmen, bei denen mindestens ein Elternteil in sog. kritischen Infrastrukturen tätig ist. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:

  • Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
  • Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
  • Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  • Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen.

Darüber hinaus können nun auch Kinder einer Erziehungsberechtigten bzw. eines Erziehungsberechtigten, die/der in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, aufgenommen werden, sofern die Erziehungsberechtigte oder der Erziehungsberechtigte in betriebsnotwendiger Stellung tätig ist.

Als Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse können etwa die Bereiche Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung), Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung), Ernährung und Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Finanzen (Bargeld-versorgung, Sozialtransfers), Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV), Entsorgung (Müllabfuhr) sowie Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation klassifiziert werden.

Daher sollten auch Erziehungsberechtigte in den vorgenannten Bereichen die Möglichkeit haben, in dringenden Fällen auf die Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zurückzugreifen. Dabei gilt wie für alle anderen relevanten Berufsgruppen auch, dass sehr genau auf die dringende Notwendigkeit zu achten ist. Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen. Ziel der Einrichtungsschließungen ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus. Diese Priorität müssen alle Beteiligten stets im Blick behalten.

Können auch Kinder von Lehrkräften in den Notgruppen betreut werden?

Ja. Dabei gelten dieselben Rahmenbedingungen wie bei allen Fällen:

Eine Betreuung der Kinder von Lehrkräften in Notgruppen kann in Härtefällen erfolgen. Bei der Beurteilung eines besonderen Härtefalles kann auch dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden, Rechnung getragen werden. Zudem sind der konkrete individuelle Arbeitseinsatz einzubeziehen (Homeoffice, Prüfungsvorbereitung, Präsenzunterricht), sowie das Ausschöpfen alternativer Möglichkeiten der Kinderbetreuung.

Die Entscheidung im Einzelfall wird durch den Träger der Einrichtung ggf. in Absprache mit dem örtlichen Jugendhilfeträger getroffen. Mit der Verordnung ist noch einmal bekräftigt worden, dass über die Notbetreuung weniger berufs- und mehr bedarfsbezogen zu entscheiden ist.

Wie grundsätzlich, so gibt es auch für Lehrkräfte keinen Rechtsanspruch auf Notbetreuung.

Können über die bereits aufgenommenen Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil in sog. kritischen Infrastrukturen tätig ist, weitere Kinder von Eltern mit Tätigkeiten in anderen Berufszweigen in die Notbetreuung aufgenommen werden?

Ja. Nach der Erweiterung der verordnungsrechtlichen Grundlage können neben den bislang bereits in der Notbetreuung betreuten Kindern auch Kinder einer Erziehungsberechtigten bzw. eines Erziehungsberechtigten, die/der in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigte oder der Erziehungsberechtigte in betriebsnotwendiger Stellung tätig ist. Im Einzelfall kann hierzu die Vorlage einer Bestätigung oder eines Nachweises des Arbeitgebers verlangt werden.  

Müssen von mehreren Erziehungsberechtigten alle in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig sein?

Es sollen Kinder auch dann in die Notbetreuung aufgenommen werden können, wenn lediglich eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. Vor Inanspruchnahme des Notbetriebs durch Erziehungsberechtigte sind aber anderweitige Betreuungsmöglichkeiten vollständig auszuschöpfen.

In welchen besonderen Härtefällen kann im Einzelfall die Möglichkeit der Kinderbetreuung in einer Notfallgruppe eröffnet sein?

Bei der Beurteilung eines besonderen Härtefalles können folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:

  • drohende Kindeswohlgefährdung,
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
  • gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
  • drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall.

Allerdings sind auch die Härtefälle vor Ort eng auszulegen: Es ist immer das Ziel der Unterbrechung der Infektionsketten zu beachten. Es sollte daher in der Regel ein Nachweis gefordert werden, aus dem der Härtefall hervorgeht.

Vor Inanspruchnahme des Notbetriebs durch Erziehungsberechtigte sind zudem anderweitige Betreuungsmöglichkeiten auch in Härtefallsituationen vollständig auszuschöpfen.

Welchen zeitlichen Umfang hat die Notbetreuung?

Der zeitliche Umfang der Notbetreuung ist nicht vorgegeben. Er orientiert sich einerseits am Ziel der Unterbrechung der Infektionsketten, andererseits aber auch an der Begründung für die Einrichtung der Notbetreuung: Der Aufrechterhaltung von Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichen Interesse. Die Entscheidung über die Dauer der Öffnungszeit kann nur vor Ort unter Würdigung der Bedarfe der Erziehungsberechtigten beurteilt werden. Auch im Hinblick auf den zeitlichen Umfang gilt, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten auszuschöpfen sind.

Können in einer Einrichtung mehrere Notgruppen bestehen?

Ja. Werden in einer Einrichtung mehrere kleine Gruppen betreut, so ist auf eine angemessene Distanz der Kinder der verschiedenen Gruppen zu achten